Foto: Einsatzkraft vor KrankenwagenFoto: A. Zelck / DRK e.V.

Anerkennungsstelle für Rotkreuzgemeinschaften

Anerkennungsstelle

Durch Umzug, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Beginn einer Ausbildung wechseln Helfer*innen, die bereits über Qualifikationen aus anderen Organisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Bundeswehr, Polizei, Hilfsorganisationen, etc.) verfügen, in andere Rotkreuzgemeinschaften. Auch bringen sie vielfältige Kompetenzen aus ihrem beruflichen Alltag in den Rotkreuz-Dienst ein.

Um diese Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften anerkennen zu können, bedarf es einer sachlichen Prüfung, ob diese den DRK-Ausbildungen entsprechen. Unser Interesse ist es, dass bisherige (außerverbandliche) Qualifikationen, so weit wie möglich, falls notwendig mit niedrigschwelligen Auflagen, anerkannt werden. Hierdurch sollen Strukturen in gewissen Maßen durchlässiger, ein Quereinstieg gefördert und Helfer*innen motiviert werden.

Die neuen Verfahrensregeln sind hier zu finden:

Verfahrensregeln "Anerkennung von Qualifikationen von Mitgliedern der Rotkreuzgemeinschaften im Landesverband Westfalen-Lippe e.V."

Als Anlage gehört die bundeseinheitliche Anerkennungsmatrix dazu.

Es gibt ein Muster für eine Anerkennungsbescheinigung als anpassungsfähige Word-Datei.

Eine Liste mit häufig gestellten Fragen, die wir ständig ergänzen werden, finden Sie nachfolgend:

Warum braucht es Anerkennungen?

Die Mitglieder in den Rotkreuzgemeinschaften verfügen in vielen Fällen über berufliche Qualifikationen, Weiter- und Fortbildungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Soweit eine Anerkennung anhand von prüfbaren Unterlagen auf (mindestens) gleichwertigen Stand einer Qualifikation wie in den Rotkreuzgemeinschaften festgestellt werden kann, ermöglicht dies gerade bei neuen Mitglieder in den Rotkreuzgemeinschaften eine zügige Aufnahme in die Einsatzformationen. Das motiviert, spart Kosten und Zeit und verkürzt Qualifizierungen in sinnvoller Weise.

Wie kommt es zu einer Anerkennung?

Wie, was und durch wen anerkannt werden kann, regeln die Verfahrensregeln zur Anerkennung von Qualifikationen. Auf Basis dieser Regelung werden Anerkennungswege im Standortverfahren und im Landesverbandsverfahren unterschieden. Auf der Ebene der Kreisverbände können Anerkennungen für Qualifizierungen in den Rotkreuzgemeinschaften vorgenommen werden, die üblicher Weise auch in den Kreisverbänden erworben werden können. Alle darüber hinaus gehenden Qualifizierungen, insbesondere die, die nur durch den Landesverband angeboten werden, sind im Landesverbandsverfahren anzuerkennen.

Was ist das Landesverbandsverfahren?

Beim Landesverbandsverfahren handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren von landesverbandlichen Ausbildungen. Die Prüfungen auf Gleichwertigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die durch den Landesverband durchgeführt werden, sind nur durch den Landesverband vorzunehmen.

Welche Ausbildungen werden im Landesverbandsverfahren anerkannt?

Dies sind insbesondere die Ausbilderschulungen und die Führungs- und Leitungskräftequalifizierung sowie die Fachausbildungen auf Ebene des Landesverbandes.

Wer kann im Landesverbandsverfahren die Anträge auf Anerkennung stellen?

Die Anträge sind von der Kreisrotkreuzleitung zu stellen, da hier die Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Mitglieder liegt. Die Kreisrotkreuzleitung kann mit der Bearbeitung die Servicestelle Ehrenamt im Kreisverband bzw. die/den Fachberater*in Ausbildung beauftragen.

Bei wem sind im Landesverbandsverfahren die Anträge zu stellen?

Die Anträge im Landesverbandsverfahren sind form- und fristlos bei der landesverbandlichen Anerkennungsstelle zu stellen. Die Anerkennungsstelle ist ein Angebot der Abteilung Nationale Hilfsgesellschaft und Gemeinschaften.

Federführende Ansprechpartnerin ist Frau Zerfas (Telefon +49 251 9739 - 163).

Die eingereichten Unterlagen werden von den fachlich zuständigen Multiplikatoren geprüft und in Abstimmung mit der Landesrotkreuzleitung wird festgelegt, was anerkannt werden kann und ob es Auflagen hierfür gibt.

Wie erreiche ich für ein im Landesverbandsverfahren die Anerkennungsstelle?

Die Anerkennungsstelle ist unter anerkennungsstelle(at)drk-westfalen(dot)de zu erreichen.

Wer führt Anerkennungen im Bereich des Verpflegungsdienstes durch?

Anerkennungen für den Verpflegungsdienst werden durch die Anerkennungsstelle des Landesverbandes bearbeitet. Der Landesverband führt seit Jahren die Lehrgänge durch und aktuell gibt es keine Ausbildende des Verpflegungsdienstes auf KV-Ebene mehr, die Anfragen prüfen könnten.

Was ist das Standortverfahren?

Beim Standortverfahren handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren von Standortausbildungen. Eine Anerkennung auf Gleichwertigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die üblicherweise durch die Kreisverbände bzw. Ortsvereine durchgeführt werden, sind durch die Standortausbilder in den Ortsvereinen und Kreisverbänden zu prüfen und von der zuständigen Kreisrotkreuzleitung zu bestätigen (Standortverfahren).

Welche Ausbildungen können auf Standortebene anerkannt werden?

Auf Standortebene sind die Einsatzkräftegrundausbildungen und Fachausbildungen (z. B. Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Technik/Sicherheit) anzuerkennen, die in den Ortsvereinen bzw. im Kreisverband durch Standortausbilder*innen durchgeführt werden.

Welche Ausnahmen gibt es im Standortverfahren?

Die Anerkennung für die Fachdienstausbildung Verpflegungsdienst und die Feldkochausbildung erfolgt durch den Landesverband, da diese Lehrgänge für Endverbraucher zur Zeit nur durch den LV durchgeführt oder zumindest anerkannt werden.

Was ist bei der Anerkennung von Sanitätsdienstausbildungen zu beachten?

Für einige Berufsgruppen ist nach Anerkennungsmatrix eine Anerkennung der Sanitätsdienstausbildung unter Auflagen möglich. Da es mittlerweile bei vielen Berufsausbildungen unterschiedliche Schwerpunkte gibt, sind im Einzelfall die unterrichteten Themen mit denen der Sanitätsausbildung abzugleichen. Darüber hinaus sollte geklärt werden, in wieweit die praktische Umsetzung von Maßnahmen geläufig ist. Sofern Zweifel bestehen, dass eine Vergleichbarkeit gegeben ist, sollte bei nächster Gelegenheit die Abschlußprüfung durchlaufen werden, um Sicherheit sowohl für den Verband wie auch die Helfer*innen zu schaffen.

Wenn ein Rettungshelferlehrgang oder ein Rettungssanitäterlehrgang mit Zwischenprüfung absolviert wurde, kann dies als Sanitätsausbildung anerkannt werden.

Wer entscheidet auf Standortebene?

Die Prüfung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen erfolgt durch die Standortausbilder. Die Bestätigung und Schlußzeichnung obliegt der Kreisrotkreuzleitung.

Wer kann auf KV-Ebene bei der Durchführung von Anerkennungsverfahren unterstützen?

Die Kreisrotkreuzleitung kann mit der Vorbereitung die eigene Servicestelle Ehrenamt oder die/den Fachberater*in Ausbildung beauftragen.

Auf welcher Grundlage wird auf Standortebene entschieden?

Basis für die Prüfung ist die bundeseinheitliche Anerkennungsmatrix sowie die landesspezifischen Ergänzungen.

Wie ist die Anerkennung im Standortverfahren zu dokumentieren?

Um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, gibt es hierzu keine Vorgaben. Es ist lediglich festzuhalten, wer was geprüft hat und welche Entscheidung auf dieser Grundlage die KRKLtg getroffen hat. Alle Ausbildungen sind im drkserver zu hinterlegen.

Was ist bei Auflagen zu beachten?

Insbesondere bei der Anerkennung von Ausbildungen bei anderen Organisationen ist es wichtig, dass Einsatzkräfte in das DRK-spezifische Material eingewiesen werden. Dies ist ebenfalls bei der Eintragung im drkserver zu hinterlegen.

►Wichtiger Hinweis: 
Eine Anerkennung ersetzt keine nach dem Arbeitsschutz erforderliche Geräteeinweisung oder die Einweisungspflicht für Medizinprodukte.

Welche Ausbildungen der Feuerwehr können auf KV-Ebene einfach anerkannt werden?

Für einige Ausbildungen der Feuerwehr können Anerkennungen im Bereich von Technik und Sicherheit erfolgen. Dies sind

absolvierte Ausbildung bei der FeuerwehrAnerkennung im DRK für
TruppmannausbildungEKA und Fachdienstausbildung Technik und Sicherheit
MaschinistEKA und Fachdienstausbildung Technik und Sicherheit

Es gilt grundsätzlich die Auflage, dass in die im DRK verwendete Ausstattung eingewiesen werden muss. Dies ist auch im drkserver zu dokumentieren.

Welche Ausbildungen der Feuerwehr können wir nicht anerkennen?

Dies gilt insbesondere für zwei Ausbildungen:

  • Stromversorgung im Einsatz: Die beim DRK eingesetzten Geräte und auch der Einsatz unterscheiden sich deutlich von dem, was in der Feuerwehrausbildung gelehrt wird. Dies wurde uns auch insbesondere von Feuerwehrkräften bestätigt. Der Lehrgang ist daher zu absolvieren.
  • Lehrgang Atemschutzgeräteträger: Der Lehrgang kann nicht auf den ABC-Lehrgang anerkannt werden, da dieser deutlich umfassender ist.

Für die Truppmannausbildung gilt, dass diese nicht der Gruppenführerausbildung im DRK entspricht und daher keine Anerkennung möglich ist. Wir bitten dies vor einer Anfrage an die Anerkennungsstelle des LV zu prüfen.

Was ist bei Unklarheiten bei Anerkennungsverfahren auf Standortebenen zu tun?

Um Unklarheiten zu lösen, können die fachlich zuständigen Multiplikatoren im Landesverband können über die Anerkennungsstelle angefragt werden.

Wie können anerkannte Ausbildungen im drkserver eingetragen werden?

Alle Ausbildungen sind im drkserver zu hinterlegen. Um anerkannte Ausbildungen hinterlegen zu können, gibt es vom Kompetenzzentrum folgenden Hinweis:

Anerkennungen können unter den Bezeichnungen 'Externe Aus-, Fort- und Weiterbildung' oder 'Interne Aus-, Fort- und Weiterbildung' eingetragen werden. Unter der 'näheren Bezeichnung' kann die genaue Bezeichnung der Ausbildung hinterlegt werden.

Für Fragen hierzu steht Ihnen auch das Kompetenzzentrum drkserver zur Verfügung. Sofern Lehrgänge auf LV-Ebene direkt eingetragen werden, erhalten Sie darüber Nachricht.

Wo sind die Verfahrensregeln zur Anerkennung von Qualifikationen zu finden?

Auf der Seite der Anerkennungsstelle finden sich die Verfahrensregeln. Sie ist unter folgenden Link zu erreichen:

https://www.drk-westfalen.de/aufgabenfelder/anerkennungsstelle-fuer-rotkreuzgemeinschaften.html

Dort sind die Verfahrensregeln, ein Muster einer „Bescheinigung der Anerkennung“ und die jeweils aktuelle Anerkennungsmatrix sowie ergänzende landesspezifische Regelungen zu finden.

Was ist bei der Anerkennung und Ernennung von Führungskräften zu beachten?

Eine Anerkennung ist unabhängig von der Ernennung durch die KRKLtg im Sinne der Punkte 10.4.2 und 10.5 RKGemO. Das heißt allein die KRKLtg entscheidet, wen sie als Führungskraft einsetzen will und ernennt.

Anfrage zur Anerkennung von Qualifikation

Für anzuerkennende Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften, deren Federführung in der Ausbildung beim Landesverband liegen, kann eine Anfrage zur Anerkennung von Qualifikationen durch die für die Einsatzkraft zuständige Kreisrotkreuzleitung oder im Auftrag die/der Fachberater*in Ausbildung per E-Mail an anerkennungsstelle(at)drk-westfalen(dot)de gestellt werden. Der Anfrage sind prüfungsfähige Unterlagen, auf deren Basis eine Anerkennung erfolgen soll, anzuhängen.

Kommunikation, Fallprüfung und Verfahren

Für die Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften, deren Federführung beim Landesverband liegt, wird jede Anfrage zur Anerkennungsprüfung mit einer Fallnummer versehen und alsbald durch die zuständigen Multiplikatoren geprüft. Die Prüfung basiert auf der abgestimmten Anerkennungsmatrix des DRK bzw. beruht im Einzelfall auf Entscheidungen der Landesrotkreuzleitung.

Über das Ergebnis der Fallprüfung werden die Antragssteller via E-Mail informiert. Soweit eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, wird eine entsprechende Bescheinigung erstellt und an den Antragssteller zur Weiterleitung an die Einsatzkraft versendet.

Eine Anerkennung im Falle einer Führungskraft ist unabhängig von der Ernennung durch die Kreisrotkreuzleitung im Sinne der Punkte 10.4.2 und 10.5 RKGemO.

Wir bitten die Kreisverbände sicherzustellen, dass alle absolvierten Ausbildungen und Anerkennungen im DRK Server hinterlegt werden.