Mitarbeiterinnen des DRK Rettungsdienstes. Foto: A. Zelck / DRKS

Fachlehrgang Rettungssanitäter

Ansprechpartner

Inhalt:
Dominik Gerwin
Tel. 0251 9739-278
E-Mail: Dominik.Gerwin(at)drk-westfalen.de

Verwaltung:
Anna Ferrari
0251 9739-190
E-Mail: Anna.Ferrari(at)drk-westfalen.de

Zielgruppe

Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/in erfolgt nach RettAPrVO vom 25.04.2022. Der/Die Rettungssanitäter/in wird nach den Vorgaben der jeweiligen Landesrettungsgesetze auf verschiedenen Rettungsmitteln eingesetzt. In NRW wird ein/e Rettungssanitäter/in als Fahrer in der Notfallrettung auf dem Rettungswagen und im Team mit einem/einer Rettungsassistenten/in / Notfallsanitäter/in in der Versorgung und Transportbegleitung von Notfallpatienten tätig. Weiterhin kann der Rettungssanitäter im Bereich des qualifizierten Krankentransports die verantwortliche Versorgung und Begleitung von Nicht-Notfallpatienten wahrnehmen.

Inhalte

Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst eine 240-stündige (6-wöchige) theoretische Ausbildung. In diesem Ausbildungsabschnitt werden die theoretischen und praktischen Grundlagen für die spätere Tätigkeit im Rettungsdienst vermittelt. Im zweiten Teil der Ausbildung absolviert der Teilnehmende ein 80-stündiges (2-wöchiges) Klinikpraktikum. Den dritten Ausbildungsteil stellt das 160-stündige (4-wöchige) Rettungswachenpraktikum an einer Lehrrettungswache dar. Im Praktikum muss der Teilnehmer an mindestens 40 Einsätzen, davon 20 Notfalleinsätzen, mitwirkend teilgenommen haben. Der Lehrgang ist auch geeignet, um die theoretische Ausbildung zum Rettungshelfer zu erwerben.

Voraussetzungen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss
  • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist
  • Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde
  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungshelfer ergibt, in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage 14
  • Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schulabschluss

Kurse & Termine

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