Mitarbeiterinnen des DRK Rettungsdienstes. Foto: A. Zelck / DRKS

Ausbildung zum Rettungshelfer

Ansprechpartner

Inhalt:
Dominik Gerwin
Tel. 0251 9739-278
E-Mail: Dominik.Gerwin(at)drk-westfalen.de

Verwaltung/Anmeldung:
Anna Ferrari
Tel. 0251 9739-190
E-Mail: Anna.Ferrari(at)drk-westfalen.de

Zielgruppe

Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter erfolgt nach RettAPrVO vom 25.04.2022. Rettungssanitäter/innen werden nach den Vorgaben der jeweiligen Landesrettungsgesetze auf verschiedenen Rettungsmitteln eingesetzt. In NRW werden Rettungshelfer/innen als Fahrerinnen bzw. Fahrer im Krankentransport auf dem Krankentransportwagen und im Team mit Rettungssanitäter/innen in der Versorgung und Transportbegleitung von Nicht-Notfallpatientinnen und Nicht-Notfallpatienten tätig.

Außerdem stellt der eher oft ehrenamtliche Einsatz bei Sanitätsdiensten und Katastrophenschutzeinheiten einen Hauptteil der Einsatzmöglichkeiten dar.

Inhalt

Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst eine 80-stündige schulische Ausbildung. In diesem Ausbildungsabschnitt werden die theoretischen und praktischen Grundlagen für die spätere Tätigkeit im Krankentransport vermittelt. In dem 80-stündigen Lehrgang ist die Rettungshelferprüfung noch nicht integriert. Nach der separat buchbaren Prüfung schließt sich ein 80-stündiges Praktikum an einer anerkannten Lehrrettungswache gem. Notfallsanitätergesetz an.

Wir bieten

  • eine theoretische Ausbildung bei stetiger praktischer Verknüpfung mit einem Skill- und Praxisanteil von ca. 40%
  • die Lehrgangslektüre persönlich in Print-Version inkl. Webcode für die Lernapp
  • Online-Tests zur Kontrolle des Lernstands und zum späteren Üben
  • Unterstützung bei der Suche nach einem Rettungswachen-Praktikum
  • Kommunikation mit dem zuständigen Gesundheitsamt für die Prüfungszulassung

Voraussetzungen(gem. RettAPrVO NRW)

  • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist
  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses (Belegart N), oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14 (amtliches Führungszeugnis darf am Tag der RH-Prüfung nicht älter sein als drei Monate)
  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss
  • Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde

Kurse & Termine

Rettungsdienst - ein Kurs des Landesverbandes

Unterstützen Sie jetzt ein Hilfsprojekt mit Ihrer Spende